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Einleitung
Die dentale Implantologie, als invasiver chirurgischer Eingriff, unterliegt strengen nationalen und europäischen Vorschriften. Diese Anforderungen betreffen sowohl die Behandler als auch die Gesundheitseinrichtungen sowie die Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist entscheidend, um die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten, die Rückverfolgbarkeit der Behandlungen sicherzustellen und sich vor juristischen Konsequenzen zu schützen.
Laut französischem Gesundheitsgesetzbuch (Artikel R.4127-204) muss jeder Zahnarzt sicherstellen, dass er über die erforderlichen Kompetenzen für implantologische Eingriffe verfügt. Fortbildung in der Implantologie ist daher eine berufsethische Pflicht und implizit eine gesetzliche Anforderung im Rahmen der Sorgfaltspflicht.
Wichtig: Die Durchführung implantologischer Eingriffe ohne entsprechende Ausbildung kann im Falle von Komplikationen zur Haftung des Behandlers führen.
Vor jedem Eingriff ist der Behandler verpflichtet, den Patienten klar, ehrlich und angemessen über Risiken, Vorteile, therapeutische Alternativen und postoperative Abläufe aufzuklären (Artikel L.1111-2 des Gesundheitsgesetzbuchs). Idealerweise wird diese Aufklärung schriftlich dokumentiert (unterzeichnete Einverständniserklärung).
Das operative Umfeld in der Implantologie muss strenge Asepsis-Standards einhalten, gemäß der Empfehlung der HAS (Haute Autorité de Santé) vom 24. Oktober 2019 über „Bedingungen für die Durchführung oraler Implantologie-Eingriffe“:
Ein für chirurgische Eingriffe reservierter Bereich,
Sterile chirurgische Kleidung (Handschuhe, Maske, Haube, Kittel),
Strikte Protokolle für Desinfektion und Sterilisation.
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR) wurden die Anforderungen an Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und technische Dokumentation von dentalen Implantaten erheblich verschärft.
CE-Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit
Jedes verwendete Implantat oder Bauteil (z. B. Abutments, Schrauben, Bohrer) muss:
Eine CE-Kennzeichnung tragen,
Eine Rückverfolgbarkeitsdokumentation aufweisen, die in der Patientenakte gespeichert wird,
Im Register für implantierbare Medizinprodukte (UDI-System) erfasst sein, mit Rückverfolgbarkeit sowohl rückwärts (zum Lieferanten) als auch vorwärts (zum Patienten).
Dokumentation und Kennzeichnung
Hersteller und Vertreiber wie HYGITECH müssen:
Eine konforme Gebrauchsanweisung bereitstellen,
Mehrsprachige Etikettierung gewährleisten,
Ein Vigilanzsystem zur Meldung von Zwischenfällen oder unerwünschten Ereignissen implementieren.
Implantierbare Medizinprodukte unterliegen einer Aufbewahrungspflicht der Rückverfolgbarkeitsdaten von mindestens 10 Jahren (Artikel R.5212-36 des Gesundheitsgesetzbuchs). Der Behandler muss dokumentieren:
Die Chargennummern der verwendeten Implantate,
Datum und Umstände der Implantation,
Postoperative Ergebnisse und eventuelle Komplikationen.
Eine strukturierte und regelmäßig aktualisierte Patientenakte ist unerlässlich, um diese Verpflichtung zu erfüllen.
Fazit: Verpflichtende Konformität auf allen Ebenen
Die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen in der Implantologie betrifft Behandler, Hersteller und Vertreiber gleichermaßen. Diese Anforderungen sind nicht nur gesetzliche Auflagen, sondern stehen im Zentrum einer sicheren, ethischen und qualitativ hochwertigen Patientenversorgung.
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